OHG, KG
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Leitbild des Gesetzgebers ist die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft: In der Regel haben alle den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Die persönlich haftenden Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, die Kommanditisten dagegen nur mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.
Während der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beliebig sein kann, können offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder für vermögensverwaltende Tätigkeiten begründet werden. Letztere Möglichkeit spielt in zahlreichen Fällen eine Rolle. So können z.B. wertvolle Immobilien in Familiengesellschaften in der Rechtsform einer OHG oder GmbH & Co. KG eingebracht werden und so dauerhaft in der Familie gehalten werden. Die vertraglichen Regelungsmöglichkeiten bei einer solchen gesellschaftsrechtlichen Lösung sind erheblich weiterreichender als bei einer schlichten Miteigentümergemeinschaft. Auch steuerlich bestehen insoweit manigfache Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. bezüglich der Modalität der Einbringung, der steuerlichen Behandlung usw.).
Der Notar berät Sie in diesen Bereichen und erstellt einen auf Ihre persönlichen Bedürfnissen zugeschnittenen Gesellschaftsvertag. Er berücksichtigt auch das Umfeld des Gesellschaftsverhältnisses, insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Auswirkungen. Zur Klärung steuerlichen Fragen sollte ein Steuerberater zugezogen werden.
Während der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beliebig sein kann, können offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder für vermögensverwaltende Tätigkeiten begründet werden. Letztere Möglichkeit spielt in zahlreichen Fällen eine Rolle. So können z.B. wertvolle Immobilien in Familiengesellschaften in der Rechtsform einer OHG oder GmbH & Co. KG eingebracht werden und so dauerhaft in der Familie gehalten werden. Die vertraglichen Regelungsmöglichkeiten bei einer solchen gesellschaftsrechtlichen Lösung sind erheblich weiterreichender als bei einer schlichten Miteigentümergemeinschaft. Auch steuerlich bestehen insoweit manigfache Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. bezüglich der Modalität der Einbringung, der steuerlichen Behandlung usw.).
Der Notar berät Sie in diesen Bereichen und erstellt einen auf Ihre persönlichen Bedürfnissen zugeschnittenen Gesellschaftsvertag. Er berücksichtigt auch das Umfeld des Gesellschaftsverhältnisses, insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Auswirkungen. Zur Klärung steuerlichen Fragen sollte ein Steuerberater zugezogen werden.